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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 09.10.2020 S. 1)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL (EU) 2015/2366

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anforderung, gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele stehen, ohne unnötige Belastungen für grenzübergreifend tätige Zahlungsinstitute zu schaffen. Daher sollten verhältnismäßige Kriterien in Form von Schwellenwerten für das Volumen und den Wert der im Aufnahmemitgliedstaat durch Agenten getätigten Geschäfte und die Zahl der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Agenten festgelegt werden. Da die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von den Zahlungsinstituten verlangen kann, dass sie über die Tätigkeiten berichten, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt wurden, kann diese Behörde die für die Anwendung dieser Kriterien erforderlichen Informationen einholen. Daher sollten diese Schwellenwerte zur Ergänzung von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegt werden.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 die Benennung einer zentralen Kontaktstelle vorschreibt, sollte diese zentrale Kontaktstelle in erster Linie für eine angemessene Kommunikation und Übermittlung von Informationen über die Einhaltung der in den Titeln III und IV dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat sorgen, einschließlich der Berichterstattungspflichten des die Kontaktstelle benennenden Zahlungsinstituts gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats. Sie sollte auch eine zentrale koordinierende Rolle zwischen dem benennenden Zahlungsinstitut und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats spielen, um die Beaufsichtigung der im Aufnahmemitgliedstaat über Agenten im Rahmen des Niederlassungsrechts erbrachten Zahlungsdienste zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte das Zahlungsinstitut sicherstellen, dass die zentrale Kontaktstelle über die erforderlichen Ressourcen verfügt und Zugang zu den einschlägigen Berichterstattungsdaten hat, um ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 nachzukommen.

(3) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat.

(4) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kriterien für die Festlegung angemessener Umstände für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle

Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Zahlungsinstituten die Benennung einer zentralen Kontaktstelle vorschreibt, gilt eine Benennung als angemessen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt ist/sind:

  1. Die Gesamtzahl der Agenten, über die ein Zahlungsinstitut in einem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des Niederlassungsrechts einen der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Zahlungsdienste erbrachte, beträgt mindestens 10;

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