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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/1385 des Rates vom 1. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 320 vom 02.10.2020 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen.

(2) Am 27. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/458 2 angenommen.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gegen eine Person sollten um weitere sechs Monate verlängert und die Einträge zu zwei Personen gestrichen werden.

(4) Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 17 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten für den Eintrag mit der Nummer 15 in Anhang II bis zum 2. April 2021.

(4) Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten für den Eintrag mit der Nummer 20 in Anhang IV bis zum 2. April 2021."

2. Die Anhänge II und IV werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2020.

1) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34).

2) Beschluss (GASP) 2020/458 des Rates vom 27. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 97 vom 30.03.2020 S. 13).

.

Anhang

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II (Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 8 Absatz 2) werden Eintrag 14 (betreffend SALEH ISSa GWAIDER, Agila) und Eintrag 16 (betreffend ABU SAHMAIN, Nuri) von der Liste in Teil A (Personen) gestrichen.

2. In Anhang IV (Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 2) werden Eintrag 19 (betreffend SALEH ISSa GWAIDER, Agila) und Eintrag 21 (betreffend ABU SAHMAIN, Nuri) von der Liste in Teil A (Personen) gestrichen.

ENDE

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