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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/1368 des Rates vom 1. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 318 vom 01.10.2020 S. 5)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Am 23. Dezember 2019 verkündete der Präsident der Russischen Föderation Wladimir Putin die Eröffnung einer Eisenbahnbrücke über die Straße von Kertsch - ein Zeichen für die Durchführung des größeren Vorhabens, die Eisenbahninfrastrukturen der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim mit denen Russlands zu verbinden.

(3) Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an. Mit dem Bau der Brücke und der Verlegung der Gleise für den Anschluss an die bereits bestehende Verkehrsinfrastruktur soll die Kontrolle der Russischen Föderation über das rechtswidrig annektierte Gebiet der Krim und Sewastopols konsolidiert und die Halbinsel weiter von der Ukraine isoliert werden.

(4) Der Rat vertritt die Ansicht, dass vier Organisationen und zwei Personen - aufgrund ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, die Russland mit der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim verbindet - in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2020.

1) Beschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

=> zurPDF

ENDE

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