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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367 des Rates vom 1. Oktober 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 318 vom 01.10.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Am 23. Dezember 2019 verkündete der Präsident der Russischen Föderation Wladimir Putin die Eröffnung einer Eisenbahnbrücke über die Straße von Kertsch - ein Zeichen für die Durchführung des größeren Vorhabens, die Eisenbahninfrastrukturen der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim mit denen Russlands zu verbinden.

(3) Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an. Mit dem Bau der Brücke und der Verlegung der Gleise für den Anschluss an die bereits bestehende Verkehrsinfrastruktur soll die Kontrolle der Russischen Föderation über das rechtswidrig annektierte Gebiet der Krim und Sewastopols konsolidiert und die Halbinsel weiter von der Ukraine isoliert werden.

(4) Der Rat vertritt die Ansicht, dass vier Organisationen und zwei Personen - aufgrund ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, die Russland mit der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim verbindet - in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2020

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

=> zurPDF


ENDE

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