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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1316 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter C(2020) 6541)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 22.09.2020 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1283 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1283 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen und der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Deutschland aufgetreten.

(3) Im September 2020 kam es zu zwei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Powiaten Nowotomyski und Niaski in Polen; diese Gebiete sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt und von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4) Darüber hinaus wurde im September 2020 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Kaliski in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das nicht in dem genannten Anhang aufgeführt und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5) Im September 2020 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Land Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission 6 wurde erlassen, nachdem in Deutschland gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen worden war. Diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland sind in unmittelbarer Nähe eines Gebietes in Polen aufgetreten, das derzeit in Teil I

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(Stand: 05.04.2021)

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