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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1311 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 308 vom 22.09.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 2 erlassen, um bestimmte im Beschluss 2013/798 vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.

(2) Am 28. Juli 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2536 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden die Ausnahmen vom Waffenembargo ausgeweitet.

(3) Am 21. September 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1312 3 erlassen, mit dem der Beschluss 2013/798 entsprechend der Resolution 2536 (2020) geändert wird.

(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung gemeinsam mit den in Anbetracht früherer Resolutionen des VN-Sicherheitsrates vorgenommenen technischen Anpassungen eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"e) die Lieferungen von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder weniger und speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen und militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder weniger ausgerüstet sind, und deren Ersatzteilen sowie von Panzerfäusten und speziell für solche Waffen entwickelter Munition an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage im Voraus angekündigt wurde;

f) die Lieferungen von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät betreffen, die nicht unter Artikel 3 Buchstabe e aufgeführt sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, sofern diese Rüstungsgüter und dieses Gerät ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und das vom Sanktionsausschuss zuvor genehmigt wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

1) ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51.

2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

ENDE

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