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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1309 des Rates vom 21. September 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. LI 305 vom 21.09.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 27. März 2020 im Namen der Union eine Erklärung zu Libyen abgegeben, in der alle Parteien aufgefordert wurden, die Menschenrechte und das Völkerrecht zu achten.

(3) Am 12. Mai 2020 hat der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgehalten wird, dass sich die Union weiterhin mit Entschlossenheit dafür einsetzt, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen in Libyen uneingeschränkt eingehalten wird. Darin wird ebenfalls betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) zu gewährleisten, auch über die Land- und Luftgrenzen zu Libyen.

(4) In der Erklärung werden die Parteien außerdem darauf hingewiesen, dass sie das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, einhalten müssen und dass diejenigen, die dagegen verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden.

(5) Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, darunter Verstöße gegen das VN-Waffenembargo und rechtswidrige Versuche, libysches Öl zu schmuggeln, sowie Menschenrechtsverletzungen.

(6) In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Eskalation der Gewalt in Libyen sollten zwei Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und drei Organisationen, die an der Verletzung des VN-Waffenembargos beteiligt sind, in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(7) Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

1) ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.

.

Anhang

1. In Anhang III Teil A (Personen) der Verordnung (EU) 2016/44 werden die folgenden Einträge angefügt:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"20. AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf
alias AL-WARFALLI, Mahmud
Geburtsdatum: 1978
Geburtsort: Volksstamm der Werfalla, westliches Libyen oder Elrseefa (Bani Walid)
Geschlecht: männlich
Mahmoud al-Werfalli ist ein Befehlshaber (Leutnant) der al-Saiqa-Brigade in Bengasi. In dieser Funktion ist al-Werfalli für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Tötungen und Hinrichtungen, verantwortlich und war unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt.
Al-Werfalli wird mit der Tötung von 33 Personen bei verschiedenen Zwischenfällen im Zeitraum von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie mit einer Massenhinrichtung von zehn Personen am 24. Januar 2018 in Verbindung gebracht.
21.9.2020
21. DIAB, Moussa
alias DIAB, Mousa
Geschlecht: männlich Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.
Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.
21.9.2020"

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