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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 303 vom 17.09.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für eine kosteneffiziente, transparente und vorhersehbare Governance der Energieunion und des Klimaschutzes. Dabei geht es um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion und die Erfüllung der langfristigen Zusagen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben und Ziele in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz.

(2) Durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde für die Union eine neue, verbindliche Vorgabe eingeführt, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs zu erhöhen.

(3) Damit die verbindliche Vorgabe der Union von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 erreicht werden kann, müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag in Form eines Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch leisten. Diese verbindliche Vorgabe der Union wird durch Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untermauert, erneuerbare Energie gemäß den Artikeln 23 und 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auch in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie im Verkehrswesen zu nutzen. Überdies sieht die Verordnung (EU) 2018/1999 einen indikativen Zielpfad von 2021 bis 2030 für die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für die Erfüllung des Unionsziels mit drei Referenzwerten vor, die in den Jahren 2022, 2025 und 2027 erreicht werden sollen.

(4) Um eine angemessene Überwachung und frühzeitige Korrekturmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, sollte die Kommission die Erreichung der Referenzwerte in den Jahren 2022, 2025 und 2027 unter anderem anhand der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten bewerten.

(5) Sollte die Kommission in diesem Zusammenhang feststellen, dass einer oder mehrere der Referenzwerte der Union verfehlt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten, die ihren nationalen Referenzwert unterschritten haben, dafür sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Lücke zu dem bis 2030 zu erreichenden EU-Ziel für erneuerbare Energie zu schließen. Eine dieser Maßnahmen könnte in einer freiwilligen Zahlung an den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie bestehen, um die Lücke zu den nationalen Referenzwerten ganz oder teilweise zu schließen, weil Energie aus erneuerbaren Quellen, die in durch den Finanzierungsmechanismus finanzierten Anlagen erzeugt wird, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet wird. Dieser Mechanismus sollte es den Mitgliedstaaten erleichtern, den sektorspezifischen Anteil der erneuerbaren Energie im Stromsektor, in der Wärme- und Kälteerzeugung und im Verkehrssektor zu erhöhen.

(6) Nach der Richtlinie (EU) 2018/2001

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