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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1233 der Kommission vom 27. August 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5948)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in Litauen, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1211 der Kommission 5 geändert.
(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1211 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen und der Slowakei aufgetreten.
(3) Im August 2020 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Olsztyński in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt und von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(4) Im August 2020 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Bezirken Košiceokolie und Trebišov in der Slowakei in derzeit in Teil III des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten festgestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete in der Slowakei, die sich in unmittelbarer Nähe von den in Teil III aufgeführten Gebieten befinden, die vom jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(5) Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen und der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.
(Stand: 06.04.2021)
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