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Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/20
(ABl. L 247 vom 31.07.2020 S. 18;
Beschl. (GASP) 2021/142 - ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 14aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/142
Neufassung -Ersetzt Beschl. (GASP) 2020/20
Archiv: 2020/20; 2019/1341; 2019/25; 2018/1084; 2018/475; 2016/1136; 2015/2430; 2015/1334; 2014
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.
(2) Der Rat hat am 13. Januar 2020 den Beschluss (GASP) 2020/20 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, (im Folgenden " Liste") angenommen.
(3) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(6) Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste zu führen.
(7) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2020/20 sollte aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Der Beschluss (GASP) 2020/20 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020.
2) Beschluss (GASP) 2020/20 des Rates vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1341 (ABl. L 8 I vom 14.01.2020 S. 5).
| Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 | Anhang |
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
- "IBDA-C" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens").
- "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" (Revolutionäre Linke), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei"). ![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 24.07.2023)
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