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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 der Kommission vom 24. Juli 2020 betreffend die Zulassung luteinreicher Extrakte und von Lutein-Zeaxanthinextrakten aus Tagetes erecta als Futtermittelzusatzstoffe für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 27.07.2020 S. 23 A;
VO (EU) 2021/420 - ABl. L 83 vom 10.03.2021 S. 16)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. Artikel 4 sieht die Zulassung für eine neue Verwendung eines Zusatzstoffes vor.

(2) Luteinreiche Extrakte und Lutein-Zeaxanthinextrakte ausTagetes erecta wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für Geflügel der Gruppe "Farbstoffe, einschließlich Pigmente" unter der Überschrift "Carotinoide und Xanthophylle" zugelassen. Diese beiden Extrakte wurden unter den gebräuchlichen Bezeichnungen "Lutein" und "Zeaxanthin" ohne nähere Angaben zugelassen, sodass der Antrag für diese beiden Formen luteinreicher Extrakte und von Lutein/Zeaxanthin unter die Gattungseinträge "Lutein" und "Zeaxanthin" fiel. In der Folge wurden die Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 4 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 dieser Verordnung wurde ein Antrag auf Zulassung luteinreicher Extrakte und von Lutein-Zeaxanthinextrakten ausTagetes erecta in Trinkwasser und auf Neubewertung von luteinreichen Extrakten und Lutein-Zeaxanthinextrakten ausTagetes erecta als Futtermittelzusatzstoffe für Geflügel (ausgenommen Truthühner) zur Mast sowie für Lege- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe: ii) Stoffe, die Lebensmitteln tierischen Ursprungs bei der Verfütterung an Tiere Farbstoffe zufügen." Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 3. April 2019 3 den Schluss, dass aus den für luteinreiche Extrakte und Lutein-Zeaxanthinextrakte ausTagetes erecta vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt entstehen. Die Schlussfolgerung zur Sicherheit und Wirksamkeit von luteinreichen Extrakten und Lutein-Zeaxanthinextrakten ausTagetes erecta

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