Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1712 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von luteinreichem Extrakt und von Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von luteinreichem Extrakt aus Tagetes erecta L. für Masttruthühner

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1712 vom 21.07.2026)


Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2) Luteinreicher Extrakt und Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 der Kommission 2 für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen. Darüber hinaus wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928 der Kommission 3 eine Zubereitung aus luteinreichem Extrakt aus Tagetes erecta L. für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner zugelassen.

(3) Im Rahmen der Einreichung des Antrags auf Zulassung einer neuen Verwendung des Zusatzstoffs "luteinreicher Extrakt" aus Tagetes erecta in Futtermitteln für Masttruthühner gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vertrat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 4 die Auffassung, dass sich der Herstellungsprozess und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs im Vergleich zu dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 zugelassenen luteinreichen Extrakt nicht wesentlich geändert haben. Der erste Schritt des Herstellungsprozesses, der dem für die Herstellung von Lutein-/Zeaxanthinextrakt verwendeten Prozess ähnelt, ist, wie in der Stellungnahme der Behörde vom 3. April 2019 5 erwähnt, die Extraktion der getrockneten Blütenblätter von Tagetes erecta mit Hexan. In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 zu den Spezifikationen für den Zusatzstoff "luteinreicher Extrakt" empfahl die Behörde, dass das Vorhandensein von Hexan im Zusatzstoff unter dem in der Leitlinie der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH) festgelegten Grenzwert von 290 mg/kg liegen sollte. Die Behörde erklärte auf der Plenartagung ihres Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) vom 24.-26. Juni 2025 6, dass dieselbe Empfehlung auch für den derzeit in der Union zugelassenen Lutein-/Zeaxanthinextrakt gelten würde.

(4) Um sicherzustellen, dass die Zusatzstoffe "luteinreicher Extrakt" und "Lutein-/Zeaxanthinextrakt" aus Tagetes erecta weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen, sollte sich die Spezifikation in Bezug auf den Grenzwert von 290 mg/kg Hexan in diesen Zusatzstoffen in den jeweiligen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 erteilten Zulassungen widerspiegeln, und Hexan sollte als bei der Extraktion im Rahmen des Herstellungsprozesses verwendetes Lösungsmittel genannt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 sieht ferner vor, dass die Zusatzstoffe "luteinreicher Extrakt" und "Lutein-/Zeaxanthinextrakt" aus Tagetes erecta

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion