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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1095 der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R404 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 27.07.2020 S. 18)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 der Kommission 2 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zubereitung ausSaccharomyces cerevisiae NCYC R404 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe zugelassen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/146 der Kommission 3 geändert.

(3) Der Zulassungsinhaber, Micron Bio-Systems Ltd, hat mit Antrag vom 8. Januar 2020 gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen seines Vertreters zu ändern. Der Antragsteller hat vorgebracht, dass FF Chemicals BV für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff als sein Vertreter in der Union handeln wird. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt.

(4) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(5) Um festzulegen, dass FF Chemicals BV als Vertreter des Zulassungsinhabers handelt, ist es notwendig, die betreffende Zulassung zu ändern. Daher sollte der Name des Vertreters im Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 und in ihrem Anhang geändert werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FeedVision BV" ersetzt durch "Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FF Chemicals BV".

2. In der zweiten Spalte des Anhangs mit der Überschrift "Name des Zulassungsinhabers" werden die Worte "Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FeedVision BV" ersetzt durch "Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FF Chemicals BV".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2020

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 der Kommission vom 24. März 2015 zur Zulassung der Zubereitung ausSaccharomyces cerevisiae NCYC R404 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe (Zulassungsinhaber Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FeedVision BV) (ABl. L 79 vom 25.03.2015 S. 57).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/146 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 zur Zulassung der Zubereitung ausSaccharomyces cerevisiae NCYC R404 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe (ABl. L 27 vom 31.01.2019 S. 12).

ENDE

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