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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2019/146 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R404 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 27 vom 31.01.2019 S. 12)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R404 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 2 von der Kommission als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe zugelassen.

(2) Der Zulassungsinhaber, Micron Biosystems Ltd, hat einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu dem Zweck gestellt, der Zulassung den Namen seines Vertreters hinzuzufügen.

(3) Der Zulassungsinhaber hat einschlägige Nachweise dafür vorgelegt, dass FeedVision BV ab dem 30. März 2019 als sein Vertreter für den fraglichen Futtermittelzusatzstoff handeln wird.

(4) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(5) Damit FeedVision BV als Vertreter des Zulassungsinhabers handeln kann, ist es notwendig, die betreffende Zulassung zu ändern. Der Name des Vertreters sollte daher dem Titel und dem Anhang der genannten Verordnung hinzugefügt werden. Der Name des Zulassungsinhabers wurde im Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 falsch geschrieben. Die Schreibweise sollte daher im Titel der Durchführungsverordnung korrigiert werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/502

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "Micro Bio-System Ltd" ersetzt durch "Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FeedVision BV";

2. in der zweiten Spalte des Anhangs werden die Worte "Micron Bio-Systems Ltd" ersetzt durch "Micron Bio-Systems Ltd, vertreten durch FeedVision BV".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/502 der Kommission vom 24. März 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R404 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe (Zulassungsinhaber Micro-Bio-System Ltd) (ABl. L 79 vom 25.03.2015 S. 57).

ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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