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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 hinsichtlich der Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30160) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 27.07.2020 S. 10)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung oder Änderung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendung vonLactococcus lactis (NCIMB 30160) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission 2 zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Zulassung vonLactococcus lactis (NCIMB 30160) als Futtermittelzusatzstoff angesichts einer Änderung dieser Zulassung die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 noch erfüllt. Die Änderung betrifft die Zusammensetzung des Zusatzstoffs, nämlich das Hinzufügen von Polyethylenglycol (PEG 4000) in die Liste von Kryoprotektoren, die für die Herstellung des Zusatzstoffs verwendet werden können. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.

(4) Die Behörde zog in ihren Stellungnahmen von 6. März 2018 3 und vom 7. Oktober 2019 4 den Schluss, dass Zubereitungen aus PEG 4000 als Hilfsstoff in Formulierungen mitLactococcus lactis (NCIMB 30160) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die früheren Schlussfolgerungen, dass der Zusatzstoff keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und als Silierzusatzstoff wirksam ist, nicht ändern. Daher sind bei der Verwendung von PEG 4000 als Kryoprotektor im ZusatzstoffLactococcus lactis NCIMB 30160 bis zu einer Höchstkonzentration von 0,025 mg PEG 4000/kg Silage keine Sicherheitsbedenken zu erwarten. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Die Bewertung der vorgeschlagenen Änderung der Zulassung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2020

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Zulassung vonLactobacillus buchneri (DSM 16774),Lactobacillus buchneri (DSM 12856),Lactobacillus paracasei (DSM 16245),Lactobacillus paracasei (DSM 16773),Lactobacillus plantarum (DSM 12836),Lactobacillus plantarum (DSM 12837),Lactobacillus brevis (DSM 12835),Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 30121),Lactococcus lactis (DSM 11037),Lactococcus lactis (NCIMB 30160),Pediococcus acidilactici (DSM 16243) undPediococcus pentosaceus (DSM 12834) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 322 vom 06.12.2011 S. 3).

3) EFSa Journal 2018; 16(3):5218.

4) EFSa Journal 2019; 17(11):5890.

.

Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 erhält der Eintrag für den Zusatzstoff mit der Kennnummer 1k2082 folgende Fassung:

Kenn-
nummer des Zusatz-

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