Beschluss (EU) 2020/1089 des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2020 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßige Zusammensetzung und seine Mandatszeit
(ABl. LI 239 vom 24.07.2020 S. 1)
Das Europäische Parlament -
unter Hinweis auf den von 183 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung der Behauptungen einzusetzen, im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere innerhalb und außerhalb der Union werde gegen das Unionsrecht verstoßen und gebe es Missstände bei dessen Anwendung,
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments1,
unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union,
unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
unter Hinweis auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/972,
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015 in der Rechtssache C-424/133,
gestützt auf Artikel 208 seiner Geschäftsordnung -
beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um die behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und die behaupteten Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch die Mitgliedstaaten und der Durchsetzung dieser Verordnung durch die Kommission zu prüfen;
beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,
das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, auf Nachweise für schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren innerhalb der Union und in Drittländer zu reagieren, denn die Kommission wurde regelmäßig über die systematischen und schwerwiegenden Verstöße während des Transports lebender Tiere informiert, seit 2007 erhielt die Kommission etwa 200 Berichte über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erhalten, und 2016 reichte die Anwaltskanzlei Conte & Giacomini im Namen der Animal Welfare Foundation und des Tierschutzbunds Zürich (AWF/TSB) bei der Kommission eine förmliche Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren von Europa in die Türkei auf der Straße ein4 und forderte die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die an illegalen Praktiken beteiligten Mitgliedstaaten einzuleiten;
das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe g und in Anhang I Kapitel II Nummer 1.2, Kapitel III Nummer 2.3 und Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über das Raumangebot und den Freiraum wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 7, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über die Zulassung von Straßentransportmitteln und Tiertransportschiffen wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe h, und in Anhang I Kapitel V Nummer 1.4, 1.5 und 2.1 Buchstabe a und b und Kapitel VI Nummer 1.3 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über das Tränken und Füttern wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
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