Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/1079
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Artikel 1 Schwere Nutzfahrzeuge, bei denen die Datenqualität zu überprüfen ist

Artikel 2 Mitteilung der Kommission und von den Herstellern und den Mitgliedstaaten übermittelte Angaben

Artikel 3 Überprüfung der Richtigkeit des kryptografischen Hashwerts und der von den Herstellern gemeldeten Daten

Artikel 4 Mitteilung von Feststellungen

Artikel 5 Berichtigung von Daten

Artikel 6