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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1050 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Ermächtigung Spaniens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zuzulassen, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 21)



s.a.: Liste - zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher mit einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet werden darf.

(2) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt 2. Biozidprodukte, die Stickstoff wie genehmigt enthalten, sind in mehreren Mitgliedstaaten, auch in Spanien, zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert 3.

(3) Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 4 aufgeführt.

(4) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Spanien am 19. November 2019 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die in situ aus der Umgebungsluft hergestellten Stickstoff enthalten (im Folgenden "Antrag").

(5) Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Dabei können diese Schadorganismen nicht nur den Verlust des Kulturguts selbst bewirken, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie auf andere nahegelegene Objekte übergreifen. Ohne angemessene Behandlung können Objekte irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe besteht.

(6) Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaft oder vorübergehend versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und der Sauerstoffgehalt folglich gegen Null sinkt. Die Feuchte des in den Behandlungsbereich gepumpten Stickstoffs wird je nach Bedarf des zu behandelnden Objekts geregelt. Schadorganismen sind unter den Bedingungen in den Behandlungszelten bzw. -kammern nicht überlebensfähig.

(7) Wie im Antrag ausgeführt, hat die im Laufe der letzten Jahrzehnte stattfindende Entwicklung der Technik der stickstoffbasierten Anoxie zur Behandlung von Kulturerbeobjekten es Kultureinrichtungen (Museen, Archiven, Bibliotheken, Konservierungs-/Restaurierungs-Zentren usw.) ermöglicht, sich vom Gebrauch der zuvor verwendeten hochgiftigen Stoffe zu verabschieden.

(8) Laut den von Spanien vorgelegten Informationen scheint die Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff die einzig wirksame Technik zur Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die bei allen in Kultureinrichtungen vorkommenden Materialarten und -kombinationen eingesetzt werden kann, ohne dass die makroskopischen und molekularen Eigenschaften der Objekte geändert werden. Diese Technik kann zur Behandlung von besonders empfindlichen Materialien (z.B. ethnografischem Erbe, Mumien oder zeitgenössischer Kunst) zu Erhaltungszwecken angewandt werden.

(9) Das Verfahren der Anoxie bzw. einer geänderten oder kontrollierten Atmosphäre ist in der Norm EN 16790:2016 "Erhaltung des kulturellen Erbes - Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM) zum Schutz des kulturellen Erbes" aufgeführt, wonach Stickstoff am häufigsten zur Erzeugung einer Anoxie eingesetzt wird.

(10) Auch verfügbar zur Bekämpfung von Schadorganismen sind andere Techniken wie zum Beispiel Gammastrahlung, Thermoshocktechniken (Hoch- oder Niedrigtemperaturbehandlung) und Mikrowellen. Außerdem können auch andere Wirkstoffe zu diesem Zweck verwendet werden. Den spanischen Angaben zufolge jedoch sind diese Techniken jeweils nur bei einer begrenzten Palette von Materialien anwendbar.

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(Stand: 05.04.2021)

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