Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1038 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 74)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kreosot wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 27. Oktober 2016 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Kreosot gestellt

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission 3 wurde der Ablauf der Genehmigung von Kreosot auf den 31. Oktober 2020 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags zur Verfügung steht.

(4) Am 16. September 2019 legte die frühere bewertende zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") eine Empfehlung zur Verlängerung vor. Am 30. Januar 2020 hat die zuständige Behörde Polens die Rolle der den Antrag bewertenden zuständigen Behörde übernommen. Da die zuständige Behörde eine vollständige Bewertung des Antrags vorgenommen hat, muss die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs verfassen und der Kommission übermitteln.

(5) Da Kreosot überdies gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft ist und den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genügt, erfüllt es die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Es ist daher eine weitere Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher verlängert werden kann.

(6) Des Weiteren unterliegen Kreosot, seine Verbindungen und mit ihnen behandeltes Holz den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Beschränkungen. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 der Kommission 6 muss Frankreich der Agentur ein Dossier nach Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegen, um ein EU-Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der genannten Verordnung einzuleiten. Es bedarf einer weiteren Prüfung, um sicherzustellen, dass die Bewertung im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und das Beschränkungsverfahren der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 miteinander in Einklang stehen, und um eine effektive Kontrolle von Kreosot und des mit ihm behandelten Holzes zu gewährleisten.

(7) Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, den Ablauf der Genehmigung von Kreosot um einen ausreichend langen Zeitraum weiter aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion