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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1036 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 68)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission 3, enthält in ihrem Anhang II eine Liste der am 30. März 2019 in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.

(2) Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen.

(3) Der Kommission wurden gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart mitgeteilt, für die alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen haben und für die zuvor die Rolle eines Teilnehmers übernommen worden war. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.

(4) Es wurde eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart veröffentlicht, für die nicht zuvor die Rolle eines Teilnehmers übernommen worden war. Für einige dieser Kombinationen wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Juli 2020

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 betreffend bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als bewertende zuständige Behörde benannt wurde (ABl. L 37 vom 08.02.2019 S. 1).

.

Anhang

Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen:

Nummer des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 Bezeichnung des Stoffs Berichterstattender Mitgliedstaat EG-Nummer CAS-Nummer Produktart(en)
37 Ameisensäure BE 200-579-1 64-18-6 11, 12
1025

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