Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 betreffend bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als bewertende zuständige Behörde benannt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 37 vom 08.02.2019 S. 1, ber. L 246 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die Gegenstand des Prüfprogramms für in Biozidprodukten enthaltene alte Wirkstoffe (das "Prüfprogramm") sind.

(2) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das "Vereinigte Königreich") ist die bewertende zuständige Behörde für mehrere Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt sind.

(3) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Es wird folglich am 30. März 2019 aus der Union austreten, und die Rechtsvorschriften der Union werden danach für das Vereinigte Königreich sowie in diesem nicht mehr gelten. Derzeit wird zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen ausgehandelt, das einen "Übergangszeitraum" vorsieht. Gemäß den Bestimmungen, die im zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auf Unterhändlerebene vereinbarten Entwurf des Austrittabkommens enthalten sind, kann eine zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs während des Übergangszeitraums nicht als bewertende zuständige Behörde für eine im Prüfprogramm enthaltene Kombination von Wirkstoff und Produktart fungieren. Darüber hinaus ist nicht sicher, ob das Austrittsabkommen nach Abschluss auch von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert wird, und dies vor dem 30. März 2019.

(4) In Bezug auf die im Prüfprogramm enthaltenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als bewertende zuständige Behörde benannt wurde, ist es daher notwendig, mit Wirkung vom 30. März 2019 eine neue bewertende zuständige Behörde unter den zuständigen Behörden der verbleibenden 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der EWR-Länder oder der Schweiz zu benennen.

(5) Ungeachtet des Stands der Bewertung eines Antrags sollten die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden benannt wurden, um die des Vereinigten Königreichs zu ersetzen, befugt sein, im Einklang mit Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die erbrachten Dienstleistungen Gebühren zu erheben.

(6) Angesichts der Tatsache, dass das Prüfprogramm bis zu dem in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Datum abgeschlossen werden muss, sollten geeignete Fristen für den Abschluss der Bewertungen der neu zugewiesenen Anträge für Kombinationen von Wirkstoff und Produktart festgelegt werden.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6a Anträge, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem 30. März 2019 die bewertende zuständige Behörde war

(1) Dieser Artikel gilt nur für Anträge, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem 30. März 2019 die bewertende zuständige Behörde für die Einträge 79, 85, 113, 171, 187, 188, 321, 345, 346, 458, 531, 554, 571, 599, 609, 1045, 1046 und 1047 von Anhang II war.

(2) Die bewertende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs bezüglich eines vor dem 30. März 2019 eingereichten Antrags ersetzt hat, unterrichtet den Teilnehmer bis zum 30. April 2019 über die Gebühren, die nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entrichten sind, und lehnt den Antrag ab, falls der Teilnehmer die Gebühren nicht innerhalb der von der bewertenden zuständigen Behörde festgelegten Frist zahlt. Sie teilt dies dem Teilnehmer und der Agentur mit.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.10.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion