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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1030 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" für das Bezugsjahr 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 12)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung der korrekten Umsetzung des in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Themas "IKT-Nutzung und E-Commerce" sollte die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufgliederungen sowie die Frist für die Datenübermittlung spezifizieren, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten über IKT-Nutzung und E-Commerce erstellt werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken Metadaten und Qualitätsberichte bereitstellen. Daher müssen für diese Berichte die Modalitäten, Inhalte und Fristen festgelegt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten gemäß den technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Bezugsjahr 2021 im Einklang mit dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der jährliche Metadatenbericht zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Mai 2021 übermittelt.

Der jährliche Qualitätsbericht zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Kommission (Eurostat) bis zum 5. November 2021 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2020

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

.

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" Anhang


Obligatorisch/fakultativ Anwendungsbereich (Filter) Variable
Obligatorische Variablen i) für alle Unternehmen: (1) Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(2) durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(3) Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (ohne Umsatzsteuer)

(4) Zahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben

ii) für Unternehmen mit Arbeitnehmern und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben: (5) Internetanschluss: Nutzung jeder Art von Festanschluss

(6) Nutzung folgender sozialer Medien: soziale Netze

(7) Nutzung folgender sozialer Medien: Unternehmensblog oder -mikroblogs

(8) Nutzung folgender sozialer Medien: Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte oder Apps

(9) Nutzung folgender sozialer Medien: wikibasierte Instrumente zum Wissensaustausch

(10) Web-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen über die firmeneigenen Websites oder Apps (auch Extranets) im vorausgegangenen Kalenderjahr

(11) Web-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(12) EDI-Verkäufe (Entgegennahme von mittels Nachrichten über den elektronischen Datenaustausch (EDI) getätigten Bestellungen) von Waren oder Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(13) Nutzung von ERP-Software (Enterprise Resource Planning)

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(Stand: 29.09.2021)

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