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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1005 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 137)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in Litauen und in Polen geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/883 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/883 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Lettland und Polen aufgetreten.

(3) Im Juli 2020 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Bezirk in Lettland festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4) Im Juli 2020 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Olecki in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun erweitert werden, und diese Erweiterung sollte sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(5) Nach diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Lettland und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(6) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III

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