Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 107 A;
VO (EU) 2023/2606 - ABl. L 2023/2606 vom 23.11.2023 Inkrafttreten Gültig)


Ergänzende Informationen
Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10d Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten ein Modernisierungsfonds für den Zeitraum von 2021 bis 2030 angelegt. Wie in den Mitteilungen der Kommission "Der europäische Grüne Deal" 2 und "Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal" 3 festgestellt wird, soll mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds durch die Unterstützung eines ökologischen und sozial gerechten Übergangs ein Betrag dazu geleistet werden, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen.

(2) Für die Arbeit des Modernisierungsfonds sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden, um die reibungslose Aufteilung der Finanzmittel aus dem Fonds unter den begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, insbesondere durch die Schaffung von Verfahren für die Einreichung und Bewertung von Investitionsvorschlägen und für die Auszahlung von Einkünften des Fonds.

(3) Um die Vereinbarkeit der Finanzierung im Rahmen des Modernisierungsfonds mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten, wenn eine Investition geplant ist, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt und nicht unter eine bestehende genehmigte oder freigestellte Beihilferegelung oder einen Einzelbeschluss fällt. Die Bewertung der von dem Modernisierungsfonds abgedeckten Investitionen sollte mit der beihilferechtlichen Prüfung abgestimmt werden, und bei den Modalitäten für die Einreichung von Investitionsvorschlägen sollten die Modalitäten für die Übermittlung von Anmeldungen staatlicher Beihilfen berücksichtigt werden. Die beihilferechtliche Genehmigung sollte eine Bedingung für die Auszahlung der Einkünfte des Fonds sein.

(4) Im Rahmen des "europäischen Grünen Deals" sind gebietsspezifische Pläne für einen gerechten Übergang als Eckpfeiler des Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgesehen. Zielt eine von dem Modernisierungsfonds abgedeckte Investition auf die Durchführung eines gebietsspezifischen Plans für einen gerechten Übergang im begünstigten Mitgliedstaat ab, so sollte dieser Mitgliedstaat Angaben über den erwarteten Beitrag der Investition zu diesem Plan machen, um dafür zu sorgen, dass dieser den Zielen des Plans entspricht und sie ergänzt.

(5) Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds (im Folgenden "Investitionsausschuss") regelmäßig über geplante Investitionen in Kenntnis setzen, um die Planung von Auszahlungen und die Verwaltung der Mittel aus dem Fonds zu erleichtern. Derlei Angaben sollten jedoch für die begünstigten Mitgliedstaaten nicht bindend sein, wenn sie in der Folge weitere Investitionsvorschläge einreichen.

(6) Für die Auszahlung der Einkünfte des Fonds sollte ein vereinfachtes Verfahren gelten, wenn die Investitionen in die in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Schwerpunktbereiche fließen ("vorrangige Investitionen"). Nicht vorrangige Investitionen sollten einer umfassenden Bewertung bezüglich ihrer technischen und finanziellen Machbarkeit und ihres Mehrwerts im Hinblick auf die Ziele des Fonds unterzogen werden.

(7) Gemäß Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind mindestens 70 % der Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds vorrangigen Investitionen zuzuteilen. Um eine gerechte Aufteilung der Finanzmittel auf alle begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte diese Anforderung für den Anteil jedes begünstigten Mitgliedstaats am Fonds gelten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion