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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2606 der Kommission vom 22. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten

(ABl. L 2023/2606 vom 23.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10d Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein Fonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten eingerichtet (im Folgenden "Modernisierungsfonds"). In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission 2 sind detaillierte Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds festgelegt.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG zur Einrichtung des Modernisierungsfonds hinsichtlich einiger Aspekte geändert. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich vorrangiger Investitionen auf die Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität erweitert, und mit Mitteln aus dem Modernisierungsfonds werden nun auch Griechenland, Portugal und Slowenien unterstützt. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 festgelegten detaillierten Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds sollten daher an die durch die Richtlinie (EU) 2023/959 geänderte Fassung der Richtlinie 2003/87/EG angepasst werden.

(3) In der Richtlinie 2003/87/EG ist festgelegt, welche Einnahmen aus dem Modernisierungsfonds für Investitionen verwendet werden können, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verbunden sind. Darüber hinaus wird in der Richtlinie festgelegt, welche Einnahmen den Kriterien für die "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entsprechen müssen, wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit eines oder mehrere relevante Umweltziele erheblich beeinträchtigt. Damit gewährleistet ist, dass diese Anforderungen erfüllt werden, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 bei den Verfahren für die Einreichung und Bewertung von Investitionsvorschlägen zwischen mehreren Kategorien und Unterkategorien von Einnahmen aus dem Modernisierungsfonds unterschieden werden.

(4) Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Modernisierungsfonds zu verbessern, sollte die Auszahlung bei Projekten, bei denen die beantragte Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds 70.000.000 EUR übersteigt (im Folgenden "Großprojekte") und die daher wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum oder in mehreren Phasen durchgeführt werden, auf der Grundlage eines vom begünstigten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Zeitplans auf gestaffelte Weise erfolgen. Für solche Großprojekte sollten für die erste und die weiteren Auszahlungen dieselben Vorschriften gelten wie für Regelungen. Bei der Beantragung der weiteren Auszahlungen sollte der begünstigte Mitgliedstaat Informationen über die Durchführung des Großprojekts vorlegen.

(5) Im Hinblick auf eine transparentere Finanzierung im Rahmen des Modernisierungsfonds sollten die relevanten Interessenträger zu Investitionsvorschlägen für Großprojekte und Regelungen, bei denen die beantragte Gesamtförderung 100.000.000 EUR übersteigt (im Folgenden "umfangreiche Regelungen"), konsultiert werden, bevor diese Projekte und Regelungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Investitionsausschuss vorgelegt werden. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten über das Verfahren für diese Konsultation entscheiden.

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(Stand: 27.11.2023)

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