Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/990
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Erwägungsgründe

Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Teil II
Verbringungen von Wassertieren

Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bei der Beförderung von Wassertieren

Artikel 3 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Wassertieren

Artikel 4 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports von Wassertieren

Artikel 5 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen Wassertiere befördert werden

Kapitel 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren

Abschnitt 1
Verbringungen von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind

Artikel 6 Ausnahmen von der Anforderung, dass Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, der/die/das seuchenfrei ist

Artikel 7 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Seuchenpräventions- und Risikominderungsmaßnahmen bei Verbringungen wild lebender Wassertiere in Aquakulturbetriebe

Abschnitt 2
Verbringungen für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere

Artikel 8 Ausnahmen von den Anforderungen an die Verbringung von lebenden Wassertieren gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt

Abschnitt 3
Verbringungen von Wassertieren, die für andere besondere Verwendungen und Zwecke bestimmt sind

Artikel 9 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Betriebe

Artikel 10 Ergänzende Anforderungen an die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern

Artikel 11 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind

Kapitel 3
Veterinärbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften betreffend die Veterinärbescheinigung

Artikel 12 Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung für bestimmte Arten von Tieren aus Aquakultur

Abschnitt 2
Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen und Eigenerklärungen für Wassertiere

Artikel 13 Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten

Artikel 14 Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur aufzuführen sind

Abschnitt 3
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung

Artikel 15 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung

Artikel 16 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung

Abschnitt 4
Ausführliche Vorschriften über die Meldung von Verbringungen von Wassertieren

Artikel 17 Vorabmeldungen der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat

Artikel 18 Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat

Artikel 19 Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat

Artikel 20 Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES

Artikel 21 Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen

Teil III
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur

Artikel 22 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt

Artikel 23 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen

Artikel 24 Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur

Artikel 25 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, nach Artikel 22

Artikel 26 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, nach Artikel 23

Artikel 27 Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 28 Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 29 Verfahren für Notfälle

Artikel 30

Teil IV
Schlussbestimmungen

Anhang I Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten

Anhang II

A. Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sind

B. Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Tiere aus Aquakultur enthalten muss

Anhang III