VO (EU) 2020/990
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Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Teil II
Verbringungen von Wassertieren
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bei der Beförderung von Wassertieren
Artikel 3 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Wassertieren
Artikel 4 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports von Wassertieren
Artikel 5 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen Wassertiere befördert werden
Kapitel 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren
Abschnitt 1
Verbringungen von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind
Artikel 6 Ausnahmen von der Anforderung, dass Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, der/die/das seuchenfrei ist
Artikel 7 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Seuchenpräventions- und Risikominderungsmaßnahmen bei Verbringungen wild lebender Wassertiere in Aquakulturbetriebe
Abschnitt 2
Verbringungen für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere
Artikel 8 Ausnahmen von den Anforderungen an die Verbringung von lebenden Wassertieren gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
Abschnitt 3
Verbringungen von Wassertieren, die für andere besondere Verwendungen und Zwecke bestimmt sind
Artikel 9 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Betriebe
Artikel 10 Ergänzende Anforderungen an die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Artikel 11 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind
Kapitel 3
Veterinärbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften betreffend die Veterinärbescheinigung
Artikel 12 Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung für bestimmte Arten von Tieren aus Aquakultur
Abschnitt 2
Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen und Eigenerklärungen für Wassertiere
Artikel 13 Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
Artikel 14 Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur aufzuführen sind
Abschnitt 3
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung
Artikel 15 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung
Artikel 16 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung
Abschnitt 4
Ausführliche Vorschriften über die Meldung von Verbringungen von Wassertieren
Artikel 17 Vorabmeldungen der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat
Artikel 18 Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Artikel 19 Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Artikel 20 Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES
Artikel 21 Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Teil III
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur
Artikel 22 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
Artikel 23 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen
Artikel 24 Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur
Artikel 25 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, nach Artikel 22
Artikel 26 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, nach Artikel 23
Artikel 27 Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 28 Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 29 Verfahren für Notfälle
Teil IV
Schlussbestimmungen
Anhang I Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten
A. Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sindB. Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Tiere aus Aquakultur enthalten muss