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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 217 vom 08.07.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2020/1667 - ABl. L 377 vom 11.11.2020 S. 5 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/772 - ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 28 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/1325 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 21 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008/EG 2 und (EG) Nr. 1235/2008 3 der Kommission festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2) Aufgrund der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen ist es erforderlich, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008/EG und (EG) Nr. 1235/2008 abzuweichen.

(3) In Bezug auf die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission 5 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 1. August 2020 befristete Maßnahmen festzulegen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz unter den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der der COVID-19-Krise einzudämmen.

(4) Einige Mitgliedstaaten und Interessenträger haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre Fähigkeit zur Überprüfung der Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aufgrund dieser Einschränkungen und der hierdurch verursachten Störungen beeinträchtigt ist. Normalerweise müssen die Bediensteten der zuständigen Behörden bzw. gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen zur Durchführung physischer Inspektionen zum Zweck amtlicher Kontrollen die Unternehmen besuchen und/oder lange Strecken zurücklegen. Da Reisen und die Durchführung physischer Kontrollen derzeit wegen nationaler Maßnahmen nicht gestattet oder stark eingeschränkt sind, sollte die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stattdessen die Möglichkeit haben, während eines bestimmten Zeitraums ihre Kontrollen anhand von Dokumentenprüfungen vorzunehmen und alle vorhandenen Mittel der Fernkommunikation zu nutzen. Bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 empfiehlt es sich, die physischen Kontrollen durch solche Dokumentenprüfungen zu ersetzen. Zudem haben sich die jährlichen Kontrollbesuche aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verzögert, wodurch es der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder den Kontrollstellen erschwert wird, ihren Verpflichtungen zur Durchführung von zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuchen, unangekündigten Inspektionen und Probenahmen bei Unternehmern mit einem bestimmten Risikoprofil nachzukommen.

(5) Die Unternehmer müssen weiterhin die Möglichkeit haben, an der Regelung für die ökologische/biologische Produktion teilzunehmen. Bis zur Wiederaufnahme der normalen Kontrolltätigkeiten nach dem Ende der nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollte der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gestattet werden, die physischen Kontrollen aufzuschieben und sich auf Dokumentenprüfungen, einschließlich Prüfungen mithilfe der verfügbaren Fernkommunikationsmittel, zu stützen.

(6) Es ist außerordentlich wichtig, mutmaßliche Verstöße und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion weiterhin zeitnah zu untersuchen. Deshalb empfiehlt es sich vorzusehen, dass solche Untersuchungen mit allen verfügbaren Mitteln durchgeführt werden, wobei die Kontrollbehörden und Kontrollstellen die Möglichkeit erhalten sollen, die notwendigen physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

(7) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund der COVID-19-Pandemie angewandten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verhindern gegenwärtig eine zeitnahe Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den Kontrollstellen und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Untersuchungen, die zur Feststellung der Ursache der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße vorgenommen werden. Deshalb sollten bestimmte Fristen verlängert werden.

(8) Die gegenwärtig von den Mitgliedstaaten infolge der COVID-19-Pandemie angewandten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können sich auch auf die Fähigkeit der zuständigen Behörden auswirken, die jährliche Inspektion der mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen durchzuführen. Es muss klargestellt werden, dass die zuständige Behörde stattdessen vorübergehend Aufsichtsprüfungen vornehmen kann.

(9) Außerdem wirken sich die zum Schutz der menschlichen Gesundheit angewandten strengen Beschränkungen für den Verkehr auch auf die Kurierdienste aus, die die gedruckte und handschriftlich unterzeichnete Papierfassung der für eingeführte Sendungen vorgeschriebenen Kontrollbescheinigung zustellen. Deshalb ist es auch erforderlich, von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die Verpflichtung zum Besitz einer Papierfassung der Kontrollbescheinigung abzuweichen.

(10) Diese Verordnung sollte bis Ende September 2020 gelten. Bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sollten jedoch die betreffenden physischen Kontrollen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis Ende Dezember 2020 durch Dokumentenprüfungen ersetzt werden können. Aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen empfiehlt es sich, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2020 vorzusehen. Außerdem sollte die Anzahl der Probenahmen, der zusätzlichen Stichprobenbesuche und der unangekündigten Inspektionen über das Jahr 2020 berechnet werden. Deshalb sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11) Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in China hat das Land seit Anfang Januar 2020 Reisebeschränkungen verhängt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, für Kontrolltätigkeiten, die in China vorgenommen wurden, einen früheren Geltungszeitpunkt vorzusehen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG 20 21 21a

(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund von nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie physische Kontrollen zum Zweck der jährlichen Inspektionsbesuche und der Erneuerung der Bescheinigung von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern durch Dokumentenprüfungen ersetzt werden. Diese Dokumentenprüfungen können für Unternehmer mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlichenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation durchgeführt werden.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmern und bei Unternehmern, die erstmals an der Regelung für die ökologische/biologische Produktion teilnehmen möchten, sowie in allen anderen Fällen wie z.B. der rückwirkendem Anerkennung wird im Falle von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Inspektionsbesuch gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt, sobald die Kontroll- und Bescheinigungstätigkeiten nach dem Ende der nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern wieder aufgenommen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt können zum Zweck des jährlichen Inspektionsbesuchs, der Ausstellung und Erneuerung von Bescheinigungen von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern und der rückwirkenden Anerkennung Dokumentenprüfungen, erforderlichenfalls auch mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation, durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 muss die Zahl der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jährlich zu entnehmenden Proben mindestens 2 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen.

(4) Abweichend von Artikel 92a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Antwort auf die Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5) Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden die zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 der genannten Verordnung je nach Risikokategorie bei 5 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer durchgeführt.

(6) Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden mindestens 5 % aller Inspektions- und Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 unangekündigt durchgeführt.

Allerdings dürfen solche Inspektions- und Kontrollbesuche maximal 24 Stunden vorher angekündigt werden, um sicherzustellen, dass die Inspektoren unter sicheren Bedingungen Zugang zu den Räumlichkeiten des Unternehmers haben.

(7) Abweichend von Artikel 92e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 kann die in diesem Artikel genannte und bis zum 31. Dezember 2021 geplante "jährliche Inspektion" durch eine "jährliche Aufsichtsprüfung" ersetzt werden, die ebenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation vorgenommen wird, solange die nationalen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in dem betreffenden Mitgliedstaat die zuständige Behörde daran hindern, die betreffende Inspektion durchzuführen.

Artikel 2 Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Kontrollbescheinigung von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, indem alle erforderlichen Informationen eingegeben werden und Feld 18 des Trade Control and Expert System (TRACES) validiert wird. Sie wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen, indem Feld 20 in TRACES validiert wird, und vom ersten Empfänger in TRACES ausgefüllt.

(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 versieht die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung einer Sendung die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, indem Feld 20 in TRACES validiert wird.

(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist die Antwort auf eine Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Absendung der ursprünglichen Mitteilung zu übermitteln.

Artikel 3 20 21 21a

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 1 Absätze 3, 5 und 6 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Für Kontrolltätigkeiten, die in China durchgeführt werden, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2020

1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).

4) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 30).

ENDE

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