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Regelwerk, EU 2020, Bau - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/962 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für bestimmte Bauprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 211 vom 03.07.2020 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, 19 Europäische Bewertungsdokumente erstellt und angenommen.

(3) Die von den Technischen Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf folgende Bauprodukte:

(4) Das Europäische Bewertungsdokument für dreidimensionale Nagelteller und das Europäische Bewertungsdokument für Balken und Stützen auf Verbundholzbasis wurden erstellt, um die zuvor verwendeten Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung (ETAG) zu ersetzen; die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente für die 17 anderen Bauprodukte gehen hingegen ausschließlich darauf zurück, dass Europäische Technische Bewertungen von einzelnen Herstellern beantragt wurden.

(5) Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es ist daher angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Das Verzeichnis der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission 2 veröffentlicht. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Juli 2020

1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450

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