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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

(ABl. L 206 vom 30.06.2020 S. 8, ber. L 431 S. 78)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 8, 17, 50, 76, 132, 138, 143, 157, 161, 176, 193, 217, 232 und 268,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 2 der Kommission hat gezeigt, dass an dieser Durchführungsverordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten elektronischen Systeme Rechnung zu tragen.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-661/15 3 Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 4 für ungültig erklärt, der eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, um Anpassungen des Preises fehlerhafter Waren bei der Bestimmung ihres Zollwerts zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtshofs könne der Schuldner, auf der Grundlage des damals geltenden Zollkodex 5, bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Unterrichtung des Schuldners über diese Abgaben, die Erstattung der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu der Verringerung des Zollwerts, die sich aus der Anwendung des Artikels 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ergibt, erwirken. Nach Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde diese Möglichkeit jedoch auf eine Frist von zwölf Monaten verkürzt, da die aus der Anwendung von Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 resultierende Anpassung des Zollwerts nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die Anpassung innerhalb dieser zwölfmonatigen Frist erfolge. Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stand im Widerspruch zu Artikel 29 des Zollkodex, in Verbindung mit Artikel 78 und Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex. Somit war der Artikel ungültig. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 sind nicht mehr in Kraft, aber Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht ebenfalls eine einjährige Frist für die Anpassung des Zollwerts fehlerhafter Waren vor. Er sollte daher gestrichen werden, damit eindeutig feststeht, dass die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex vorgesehene allgemeine Frist von drei Jahren für die Beantragung der Erstattung oder des Erlasses zu hoch bemessener Abgaben auch in Bezug auf schadhafte Waren gilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um zu verdeutlichen, dass die einjährige Verjährungsfrist in diesen Fällen niemals hätte gelten dürfen, sollte Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 rückwirkend ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gestrichen werden.

(3) Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 schreibt die Verwendung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems vor, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch einzurichten ist. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 6 hat die Kommission beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) einzurichten, um die Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen zu unterstützen, d. h. die Verarbeitung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die zollrechtliche Risikoanalyse und -kontrolle und den damit verbundenen Informationsaustausch. Artikel 182

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