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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/786 der Kommission vom 15. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 190 vom 16.06.2020 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2) Von Indien übermittelten Informationen zufolge hat die zuständige indische Behörde die Anerkennung der "Indian Society for Certification of Organic Products (ISCOP)" ausgesetzt. Diese Kontrollstelle sollte daher nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält für Japan die Erzeugniskategorie F (vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau). Allerdings bestehen in Japan keine Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von vegetativem Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau. Daher sollte der Verweis auf diese Erzeugniskategorie im Eintrag zu Japan in diesem Anhang gestrichen werden. Durch diese Streichung können Kontrollstellen für diese Erzeugniskategorie für Japan für die Zwecke des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden. Japan wurde über diese Änderungen unterrichtet.

(4) Von der Republik Korea übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle "Konkuk University industrial cooperation corps" zu "KAFCC" geändert, und es wurden neue Internetadressen für "Woorinong Certification" und "Neo environmentally-friendly Certification center" mitgeteilt. Zudem wurde der Kontrollstelle "Ecolivestock Association" die Anerkennung entzogen. Schließlich hat die zuständige koreanische Behörde folgende sechs Kontrollstellen anerkannt, die in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: "Korea Crops Research Institute (co.ltd)", "Korea organic certification", "Jayeondeul agri-food certification institute", "Institute of Organic food Evaluation", "EverGreen Nongouhwi" und "ONNURI ORGANIC Co. Ltd.".

(5) Von den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle "Primuslabs" zu "Primus Auditing Operations" geändert und es wurde eine neue Internetadresse für diese Kontrollstelle angegeben. Die Namen zweier Kontrollstollen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission 3 hinzugefügt worden waren, sind falsch geschrieben. Diese Namen sollten mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 berichtigt werden.

(6) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(7) Die Kommission hat einen Antrag von " Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien a und D auf Kirgisistan auszuweiten.

(8) Die Kommission hat einen Antrag von "Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd" auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien a und D für China anzuerkennen.

(9) Die Kommission hat einen Antrag von "Biocert International Pvt Ltd" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie a auf Georgien auszuweiten.

(10) "BioGro New Zealand Limited" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

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