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Regelwerk, EU 2020, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2020/775 der Kommission vom 5. Juni 2020 zu den zentralen Aspekten der angemessenen Kompensation sowie zu anderen zentralen Aspekten der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten zur Anwendung des Unterstützungsmechanismus gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3572)

(ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 79)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energiepolitik der EU dazu beitragen, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Union eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten.

(2) Die Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor soll einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Energieunion leisten, darunter Energieversorgungssicherheit, Solidarität, Vertrauen und eine ambitionierte Klimapolitik.

(3) Die Verordnung sieht einen Unterstützungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten als Instrument zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen in der Union vor.

(4) Bei der Verabschiedung der für die Umsetzung des Unterstützungsmechanismus erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten eine Reihe technischer, rechtlicher und finanzieller Elemente in regionalen oder bilateralen Regelungen vereinbaren und in ihren Risikovorsorgeplänen beschreiben.

(5) Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen, hat die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Strom" und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die vorliegenden rechtlich nicht bindenden Leitlinien zu den zentralen Aspekten erstellt, die in diese Regelungen aufgenommen werden sollten

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten die rechtlich nicht bindenden Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Diese Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Erfüllung der Unterstützungsverpflichtungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/941 einzuführen und in den nach der Verordnung zu erstellenden Risikovorsorgeplänen zu beschreiben.

(2) Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 5. Juni 2020

1) ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1.

.

Anhang

1. Einleitung

Mit der Verordnung (EU) 2019/941 (im Folgenden die "Verordnung") wird der Grundsatz der Solidarität in die Praxis umgesetzt und ein Unterstützungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, der anzuwenden ist, wenn die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Unterstützung dient als letztes Mittel zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen.

1.1. Der Unterstützungsmechanismus

Ersucht ein Mitgliedstaat um Unterstützung, so sind die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Unterstützungsmechanismus nach einer regionalen oder bilateralen Vereinbarung 1 verpflichtet, bei der Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen solidarisch zusammenzuarbeiten. Die Hilfe, die ein Mitgliedstaat leisten kann, wird dabei grundsätzlich durch folgende Faktoren begrenzt:

Die einzelnen Bestandteile einer regionalen oder bilateralen Regelung über die rechtlichen, technischen und finanziellen Aspekte der Unterstützung sind in Artikel 15

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