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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 158 vom 14.06.2018 S. 1)



Hebt RL 2005/89/EG auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Elektrizitätssektor der Union vollziehen sich derzeit tiefgreifende Veränderungen, die durch den Übergang zu dezentraleren Märkten mit mehr Marktteilnehmern, einem höheren Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und besser miteinander verbundenen Systemen gekennzeichnet sind. Das Ziel der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist es daher, den Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union zu verbessern, um im Interesse der Unternehmen und der Unionsbürger eine optimale Funktionsweise der Märkte und Netze sicherzustellen. Diese Verordnung soll zur Umsetzung der Ziele der Energieunion beitragen, zu denen vor allem die Energieversorgungssicherheit, die Solidarität, das Vertrauen und eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik zählen.

(2) Gut funktionierende Märkte und Systeme mit geeigneten Stromverbindungsleitungen sind die beste Garantie für Stromversorgungssicherheit. Doch selbst im Falle gut funktionierender und miteinander verbundener Märkte und Systeme lässt sich das Risiko von Stromversorgungskrisen, etwa aufgrund von Naturkatastrophen wie extremen Wetterbedingungen, böswilligen Angriffen oder einer Brennstoffknappheit, nie ganz ausschließen. Die Folgen solcher Stromversorgungskrisen reichen oft über Landesgrenzen hinaus. Auch die Auswirkungen ursprünglich lokal begrenzter Krisen können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten. Einige extreme Bedingungen wie Kälte- oder Hitzeperioden oder Cyberangriffe können zudem ganze Regionen gleichzeitig treffen.

(3) Angesichts vernetzter Strommärkte und -systeme können die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen nicht als rein nationale Aufgabe verstanden werden. Das Potenzial regionaler Zusammenarbeit für effizientere und kostengünstigere Maßnahmen sollte besser ausgeschöpft werden. Im Sinne erhöhter Transparenz, Vertrauen und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bedarf es gemeinsamer Rahmenvorschriften und besser abgestimmter Verfahren, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und andere Akteure wirksam über Grenzen hinweg zusammenarbeiten können.

(4) In der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind die notwendigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgelegt, mit denen die Stromversorgungssicherheit insgesamt sichergestellt werden soll. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden durch nachfolgende Rechtsakte weitgehend ersetzt, insbesondere in Bezug auf die Organisation der Elektrizitätsmärkte in Hinblick auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten, die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität und die Bereitstellung geeigneter Infrastrukturen. Die vorliegende Verordnung behandelt die konkrete Frage der Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen.

(5) Die Verordnungen (EU) 2017/1485 7 und (EU) 2017/2196 8 der Kommission enthalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie Übertragungsnetzbetreiber und andere maßgebliche Interessenträger handeln und zusammenarbeiten sollten, um die Systemsicherheit sicherzustellen. Durch diese technischen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die meisten Vorfälle im Stromnetz auf betrieblicher Ebene wirksam bewältigt werden können. Der Schwerpunkt der vorliegenden Verordnung liegt auf Stromversorgungskrisen in größerem Umfang und mit weitreichenderen Folgen. In ihr ist festgelegt, was die Mitgliedstaaten tun sollten, um diesen Krisen vorzubeugen, und welche Maßnahmen sie ergreifen können, falls die Bestimmungen für den Netzbetrieb allein nicht mehr ausreichen. Auch im Falle von Stromversorgungskrisen sollten die Bestimmungen für den Netzbetrieb vollständig eingehalten werden, und diese Verordnung sollte mit der Verordnung (EU) 2017/2196 in Einklang stehen.

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(Stand: 05.04.2021)

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