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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/774 des Rates vom 8. Juni 2020 zur Ermächtigung der Republik Finnland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 77)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 287 Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG kann Finnland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10.000 ECU zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit einem am 6. Januar 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Finnland die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 287 Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme (im Folgenden "Sondermaßnahme") vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024, um den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 15.000 EUR anheben zu können. Durch diese Sondermaßnahme würden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 15.000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3) Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(4) Mit Schreiben vom 10. März 2020 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Finnlands. Mit Schreiben vom 11. März 2020 teilte die Kommission Finnland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 2. Mit jener Richtlinie wurde Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG, das Sonderregelung für Kleinunternehmen enthält, geändert. Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 sollen die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften gesenkt, Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene begrenzt und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (auch als Schwellenwerteffekt bekannt) beschränkt werden. Außerdem sollen die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltungen erleichtert werden. Der beantragte Schwellenwert von 15.000 EUR steht in Einklang mit Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung.

(6) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme ist für die Steuerpflichtigen fakultativ. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7) Den von Finnland vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Finnland erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen.

(8) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Finnland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 3 vornehmen wird.

(9) Da Finnland davon ausgeht, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und für die Steuerbehörden führen wird, und da es nicht zu größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen kommen wird, sollte Finnland ermächtigt werden, die Sondermaßnahme anzuwenden.

(10) Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem verlangt die Richtlinie (EU) 2020/285, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Finnland sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

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(Stand: 17.06.2021)

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