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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 182 vom 10.06.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 27 Buchstaben b und d, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 40 Buchstaben b, d und e, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 2 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Zu diesen Vorschriften gehören auch mikrobiologische Normen für rohes Heimtierfutter, Anforderungen an bestimmte zugelassene Betriebe, Bedingungen für die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten, Hufen und Hufprodukten sowie Bestimmungen für die Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, Blutprodukten und Zwischenprodukten.

(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von an Ort und Stelle hergestellten tierischen Nebenprodukten in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Deshalb ist es angemessen, dass zugelassene Schlachthöfe bestimmte chemische Methoden, die nicht als normale oder alternative Verarbeitungsmethoden aufgelistet sind, zur Konservierung bestimmter, vor Ort hergestellter Materialien der Kategorie 3 verwenden, um ein flüssiges Volumen zu erhalten, das einfacher gelagert und transportiert werden kann.

(3) Durch eine chemische Konservierung, die nicht als alternative Verarbeitungsmethode zugelassen ist, werden Rohstoffe nicht in Nebenprodukte umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, Vorschriften für die Lagerung, Beförderung und spätere Beseitigung oder Verwendung dieser Stoffe festzulegen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihr Anhang IX sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird der Begriff "Nährmedien" definiert. Nährmedien werden häufig bei der Erzeugung von Pilzen eingesetzt. Die Definition des Begriffs "Nährmedium" sollte ihrem Einsatz bei der Pilzerzeugung Rechnung tragen.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte durch eine Definition des "Prozesshygienekriteriums" ergänzt werden, damit in deren Anhang XIII Kapitel II Nummer 6 die aktuelle Produktnorm auf Grundlage der Enterobakterien-Zählung durch Werte für die erforderliche Anzahl von Proben und die Grenzwerte für Enterobakterien als Kriterium für die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses ersetzt werden kann.

(6) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(7) Angesichts neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sollten die Temperaturparameter für die Brookes-Vergasung an die bestehenden Normen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte angepasst werden. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(8) Anhang VIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Identifizierung tierischer Nebenprodukte, darunter die Kennzeichnung. Rohes Heimtierfutter sollte entsprechend gekennzeichnet werden, um die Kontamination von Lebensmitteln oder die Infektion von Menschen zu verhindern.

(9) Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

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