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Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 zur Festlegung eines Verfahrens für die Verlängerung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in einigen begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems
(ABl. L 178 vom 08.06.2020 S. 21)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 werden die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union, einschließlich der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS), festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gilt, dass alle begünstigten Länder das System des registrierten Ausführers ("REX-System") spätestens ab dem 30. Juni 2020 für die Bescheinigung der APS-Präferenzursprungseigenschaft anwenden müssen. Danach dürfen die zuständigen Behörden dieser Länder keine Ursprungszeugnisse nach Formblatt a mehr ausstellen.
(3) Um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), das am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt wurde, einzudämmen, wurde eine Reihe beispielloser Maßnahmen eingeführt, insbesondere Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen zur räumlichen Trennung von Personen. Von diesen Maßnahmen betroffen sind auch Mitarbeiter in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung der APS-begünstigten Länder, die in die Abwicklung der APS-Ursprungsverfahren sowie die Einrichtung und Anwendung des REX-Systems eingebunden sind, was sich negativ auf die regulären Arbeitsabläufe, die Produktion und den Handel ausgewirkt hat.
(4) Angesichts dieser Folgen für die Handelspartner haben die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in einer Gemeinsamen Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 3 Pläne für eine entschlossene und gezielte Reaktion der Union dargelegt, um die Partnerländer bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.
(5) Infolge der COVID-19-Pandemie sehen sich einige APS-begünstigte Länder großen Schwierigkeiten gegenüber, die Frist zum 30. Juni 2020 für die Anwendung des REX-Systems einzuhalten. Begünstigte Länder, in denen das REX-System aufgrund der Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, sollten die Möglichkeit einer Verlängerung des Übergangszeitraums haben.
(6) Da eine solche Verlängerung eine Ausnahme von der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Höchstdauer des Übergangszeitraums darstellen würde, sollten betroffene begünstigte Länder ihre Mitteilung über die Notwendigkeit einer Verlängerung mit einer angemessenen Begründung versehen sowie einen Arbeitsplan beifügen, in dem ausgeführt wird, wie die uneingeschränkte Anwendung des REX-System bis zum Ende des geplanten verlängerten Übergangszeitraums verwirklicht werden soll. Aus demselben Grund sollte jede Verlängerung des Übergangszeitraums für die Anwendung des REX-Systems zeitlich begrenzt sein.
(7) Es sollte ein Berichterstattungsmechanismus vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die begünstigten Länder, denen eine Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt wurde, mit ihren Vorbereitungen für die Anwendung des REX-Systems fortfahren, damit die neue Frist eingehalten wird.
(8) Angesichts der Schwierigkeiten, die sich einigen begünstigten Ländern aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen stellen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Abweichend von Artikel 79 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann ein begünstigtes Land des Allgemeinen Präferenzsystems, das aufgrund der COVID-19-Pandemie Schwierigkeiten bei der Erfüllung der in den Artikeln 70 und 72 der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Verpflichtungen oder beim Abschluss des Registrierungsverfahrens für seine Ausführer bis zum 30. Juni 2020 hat, eine Mitteilung über die Notwendigkeit der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Anwendung des REX-Systems einreichen.
(Stand: 05.04.2021)
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