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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

(ABl. L 140 vom 04.05.2020 S. 40;
VO (EU) 2021/78 - ABl. Nr. L 29 vom 28.01.2021 S. 5;
VO (EU) 2021/1786 - ABl. Nr. L 359 vom 11.10.2021 S. 100;
VO (EU) 2021/1763 - ABl. Nr. L 355 vom 07.10.2021 S. 3;
VO (EU) 2021/1785 - ABl. Nr. L 359 vom 11.10.2021 S. 98)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 25, 31, 38, 54 und 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der sich daraus ergebenden umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind Landwirte, Weinerzeuger, Olivenölerzeuger und Imker in allen Mitgliedstaaten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Logistische Probleme und Arbeitskräftemangel haben sie anfällig für die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen gemacht. Sie sind insbesondere mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen ist es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, von bestimmten Vorschriften verschiedener Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 2 müssen Erzeugerorganisationen für jedes operationelle Programm, für das eine Beihilfe beantragt wird, bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags einreichen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung kann der Beihilfeantrag sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn bestimmte Elemente nachgewiesen werden. Dazu zählt, dass die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können. Angesichts der Covid-19-Pandemie ist es notwendig, von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können. Aus demselben Grund ist es ebenfalls notwendig, von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2020 eingereichten Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

(3) Die staatlicherseits in den letzten Monaten zur Bewältigung der Krise infolge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants, die Beschränkung des Personen- und Warenverkehrs auf das unbedingt Erforderliche und die Schließung bestimmter Grenzen innerhalb der Union, wirken sich negativ auf den Weinsektor in der Union aus. Schätzungen zufolge betrifft die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants unmittelbar 30 % der Menge und 50 % des Wertes des in der Union genossenen Weines. Außerdem lasten der Arbeitskräftemangel und die logistischen Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie auf den Weinerzeugern und dem gesamten Weinsektor. Die Weinerzeuger stehen bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: niedrige Preise, geringerer Verbrauch, Schwierigkeiten bei der Beförderung und beim Verkauf.

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