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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2542)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 138 vom 30.04.2020 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission 2 werden die wesentlichen technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz in der Union für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, harmonisiert.
(2) Auf der Weltfunkkonferenz 2019 (WRC-19) wurde das Frequenzband 24,25-27,5 GHz ("26-GHz-Band") durch Änderungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst des Funksektors der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-R) weltweit für IMT (International Mobile Telecommunications) 3 harmonisiert.
(3) Mit der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst (in der geänderten Fassung) 4 wurden weltweite Außerbandgrenzwerte ("Schutzgrenzwerte") eingeführt, die zum Schutz des (passiven) Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (EESS) im Frequenzband 23,6-24 GHz auf die terrestrischen Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G), welche drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im 26 GHz-Frequenzband erbringen können, in zwei Stufen anzuwenden sind 5. Diese Schutzgrenzwerte sind weniger streng als die EU-weit harmonisierten Grenzwerte 6. Die Anwendung der Grenzwerte der ersten Stufe in der Union sollte die zeitnahe Verfügbarkeit von 5G-Ausrüstung sicherstellen und schnellere Investitionen in 5G-Infrastruktur im Binnenmarkt fördern. Die Grenzwerte der zweiten Stufe, in Verbindung mit der Anforderung, dass in einem angemessenen Frequenzbereich unter 23,6 GHz keine terrestrischen Systeme für die Bereitstellung von drahtlosen Zugangsdiensten in hoher Dichte eingeführt werden, gewährleisten den angemessenen Schutz des (passiven) EESS sowie von Wetterfunkdiensten über Satelliten innerhalb des Frequenzbandes 23,6-24 GHz.
(4) Die gemäß der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst bis zum 1. September 2027 geltenden Schutzgrenzwerte der ersten Stufe können das Risiko schädlicher funktechnischer Störungen des weltweit betriebenen (passiven) EESS (z.B. des Copernicus-Systems und bestimmter meteorologischer Satelliten) erhöhen, je nachdem, wie schnell terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) im 26-GHz-Band eingeführt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Schutzgrenzwerte der zweiten Stufe vor Beginn der allgemeinen 5G-Einführung in der Union gelten, die ab 2025 erfolgen dürfte 7.
(5) Die weitere Anwendung der derzeit strengeren EU-weit harmonisierten Schutzgrenzwerte im Binnenmarkt würde einen besseren Schutz des (passiven) EESS im gesamten Gebiet der Union gewährleisten. Die Anwendung von im Vergleich zur übrigen Welt abweichenden, insbesondere strengeren Schutzgrenzwerten in der Union könnte jedoch die Verfügbarkeit von Ausrüstung und diesbezügliche Auswahlmöglichkeiten beeinträchtigen, was sich im Hinblick auf die Kosten der Ausrüstungen und die Höhe der Investitionen in (5G-)Netze mit hoher Kapazität wiederum negativ auswirken könnte.
(6) In der Entschließung 242 der WRC-19, die ein wichtiger Bestandteil der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst ist, wird bestätigt, dass Frequenzbänder unmittelbar unterhalb des Frequenzbands 23,6-24 GHz nicht für die Nutzung durch Mobilfunkanwendungen mit hoher Dichte bestimmt sind. Diese Bestätigung auf internationaler Ebene trägt neben den Schutzgrenzwerten der zweiten Stufe, die für das 26-GHz-Frequenzband gemäß der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst gelten, zum Schutz des (passiven) EESS in diesem Band bei. Derlei Maßnahmen verbessern den Schutz des (passiven) EESS und die Qualität der Satellitendaten, die für die Wettervorhersage erforderlich sind. Aus diesem Grund sollten in der Union keine neuen terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 22-23,6 GHz eingeführt werden. Zudem können einschlägige Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um den Schutz des (passiven) EESS zu gewährleisten, sollten solche Systeme außerhalb der Union in diesem Frequenzbereich in hoher Dichte eingeführt werden.
(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und angesichts der dringenden Notwendigkeit, die Rechtssicherheit im Binnenmarkt im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 zu wahren, ersuchte die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) 9 im Rahmen ihres Mandats zur Ausarbeitung harmonisierter technischer Bedingungen für die Frequenznutzung zur Unterstützung der Einführung terrestrischer Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) in der Union 10
(Stand: 19.08.2020)
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