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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2732)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 27.04.2020 S. 23;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/549 der Kommission 5 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/549 hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád gemeldet.

(5) Einige der neuen Ausbruchsherde in Ungarn liegen außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, sodass sich die neuen, von der zuständigen ungarischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG um diese neuen Ausbrüche herum festgelegten Schutz- und Überwachungszonen über die Grenzen der derzeit im Anhang aufgeführten Gebiete hinaus erstrecken.

(6) Die Kommission hat die von Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der neuen, von der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die von Ungarn eingerichteten neuen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 neue Schutz- und Überwachungszonen für Ungarn aufgeführt werden.

(8) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Ungarn abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Darüber hinaus hat sich seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 die derzeitige Epidemie der hochpathogenen Aviären Influenza weiterentwickelt und geografisch ausgeweitet, was in erster Linie auf jahreszeitlich bedingte Wanderungsbewegungen wild lebender Zugvögel und insbesondere wild lebender Wasserzugvögel, die bekanntermaßen der natürliche Wirt für Viren der Aviären Influenza sind, zurückzuführen ist. Diese jahreszeitlich bedingten Wanderungsbewegungen bergen die ständige Gefahr, dass diese Viren auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und sich dann möglicherweise von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten.

(10) Aufgrund dieser Entwicklung der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza musste der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 mehrfach geändert werden, um weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei Rechnung zu tragen.

(11) Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und da die Zirkulation des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza bei Wildvögeln nach saisonalen Zyklen verläuft, besteht ein sehr hohes Risiko, dass es in der Union in den kommenden Monaten und insbesondere in der nächsten Vogelzugsaison zu weiteren Ausbrüchen dieser Seuche kommen wird. Daher ist die strikte Umsetzung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Union nach wie vor sehr wichtig.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 gilt derzeit bis zum 31. Mai 2020. Die Geltungsdauer des genannten Durchführungsbeschlusses sollte jedoch aufgrund des anhaltenden Auftretens des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza in der Union, der sich ständig entwickelnden Seuchenlage in der Union in Bezug auf diese Seuche, der damit verbundenen Risiken für die Tiergesundheit und der erforderlichen Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Seuche sowie zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen verlängert werden.

(13) Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 schafft einen neuen Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung einer Reihe gelisteter Seuchen in der Union, einschließlich der hochpathogenen Aviären Influenza, und sieht Schutzmaßnahmen im Fall von Tierseuchen vor. Die genannte Verordnung gilt ab dem 21. April 2021. Angesichts der derzeitigen Epidemie der hochpathogenen Aviären Influenza ist die Kontinuität der Maßnahmen gegen diese Seuche auf Unionsebene sehr wichtig. Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 bis zum 20. April 2021 zu verlängern, um das Auftreten weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in der Union abzudecken.

(14) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 5 wird das Datum "31. Mai 2020" durch das Datum "20. April 2021" ersetzt.

2.Der Anhang wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/549 der Kommission vom 20. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 123 vom 21.04.2020 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

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ENDE

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