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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/529 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2369)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 118 vom 16.04.2020 S. 29;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Deutschland und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 unlängst durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504 der Kommission 5 geändert, da diesen Ausbrüchen in dem genannten Anhang Rechnung zu tragen ist.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/504 hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád gemeldet.

(5) Einige der neuen Ausbruchsherde in Ungarn liegen außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen rund um diese neuen Ausbruchsherde.

(6) Die Kommission hat die von Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eingerichteten neuen Schutz- und Überwachungszonen in ausreichendem Abstand von den Betrieben verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden und die sich außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete befinden.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die von Ungarn eingerichteten neuen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 neue Schutz- und Überwachungszonen für Ungarn aufgeführt werden.

(8) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahingehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Ungarn abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504 der Kommission vom 6. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 17).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

=> zurPDF

ENDE

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