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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/525 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 16. März 2020 zur gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ergehenden Aufforderung an natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition halten, die Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vorübergehend zu senken, um die zuständigen Behörden beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle zu benachrichtigen

(ABl. L 116 vom 15.04.2020 S. 5)



Der Rat der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Anhang IX,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps 2, insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse 3, insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einleitung

(1) Gemäß diesem Beschluss der ESMa müssen natürliche oder juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen an einer zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktie halten, einer zuständigen Behörde Einzelheiten über eine solche Position melden, wenn diese Position 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht oder überschreitet.

(2) Die per Beschluss der ESMa eingeführte Maßnahme trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass die zuständigen nationalen Behörden und die ESMa angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Entwicklungen auf den Finanzmärkten über die Netto-Leerverkaufspositionen informiert sind, die Marktteilnehmer in Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eingegangen sind.

2. Eignung der Maßnahme zur Bewältigung relevanter Bedrohungen und grenzübergreifender Auswirkungen ( Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)

a) Bedrohung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte

(3) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die EU-Finanzmärkte. Die Aktienmärkte in der EU verzeichneten seit dem 20. Februar 2020 einen Rückgang um 30 % ( Abbildung 1), und alle Sektoren und Arten von Emittenten waren von starken Kursverlusten betroffen.

(4) Nach Ansicht der ESMa stellt diese ungünstige Lage eine schwerwiegende Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte dar. Die Preisbewegungen hängen mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der EU zusammen, die die Sensitivität der EU-Finanzmärkte stark erhöht hat. Es besteht das eindeutige Risiko, dass sich diese rückläufige Tendenz in den nächsten Tagen und Wochen fortsetzen wird. Ein derart starker Kursverfall untergräbt die Kursbildung und gefährdet damit die Integrität und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte.

(5) Eine weitere Folge der schweren Verluste ist die Beschädigung des Marktvertrauens. Solche Vertrauenseinbußen gefährden die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Märkte, da sie die Volatilität verstärken und eine Abwärtsspirale der Kurse auslösen können.

(6) Wie in Abschnitt 3 erläutert, können Leerverkäufe dazu beitragen, die Kursvolatilität zu beschleunigen und die Marktverluste zu verstärken.

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(Stand: 19.04.2021)

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