VO (EU) 2020/405
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Anhang Qualitätsberichte - Qualitätskriterien und statistische Konzepte
a) Die Qualitätsberichte haben Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien zu enthalten, die nachstehend aufgeführt sind:
1. Relevanz2. Genauigkeit
3. Aktualität und Pünktlichkeit
4. Zugänglichkeit und Klarheit
5. Vergleichbarkeit
6. Kohärenz
b) Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten über Folgendes Bericht erstatten:
1. Qualitätsmanagement2. Datenrevision
c) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 haben die Qualitätsberichte folgende Informationen über das statistische Verfahren, insbesondere zur Methodik und der Stichprobengrundlage, die angewendet wurden, zu enthalten:
1. Statistische Darstellung2. Statistische Verarbeitung
3. Freigabepolitik
4. Häufigkeit der Verbreitung
d) Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 müssen die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes erstatten:
1. Institutioneller Auftrag2. Vertraulichkeit
3. Kosten und Aufwand