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Regelwerk, EU 2020, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 109)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4) Mit der Delegierten Richtlinie 2014/73/EU 2 hat die Kommission eine Ausnahme für die Verwendung von Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen unter bestimmten Bedingungen (im Folgenden die "Ausnahme") durch Aufnahme der entsprechenden Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU gewährt. Ursprünglich sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie am 31. Dezember 2018 ablaufen.

(5) Am 30. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden der "Antrag auf Erneuerung"), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Gemäß dieser Bestimmung bleibt die Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(6) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags auf Erneuerung.

(7) Bleihaltige platinierte Platinelektroden kommen in spezialisierten Messinstrumenten zum Einsatz, die bestimmte Messeigenschaften wie einen weiten Messbereich, eine hohe Genauigkeit oder eine hohe Zuverlässigkeit bei hohen Säure- und Alkalikonzentrationen aufweisen müssen.

(8) Wegen fehlender zuverlässiger Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in den betreffenden Verwendungen derzeit für bestimmte Messinstrumente wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Erneuerung der Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9) Es ist daher angezeigt, die Erneuerung der Ausnahme zu genehmigen.

(10) Die Erneuerung der Ausnahme sollte im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU für eine Höchstdauer von sieben Jahren bis 31. Dezember 2025 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(11) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

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(Stand: 19.08.2020)

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