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Verordnung (EU) 2020/355 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) in flüssigen Pflanzenölemulsionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) ein bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoff in der Lebensmittelkategorie 02.2.2 "Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen" (in einer Höchstmenge von 4.000 mg/kg), jedoch nur für Streichfette gemäß Artikel 115 und Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 mit einem Fettgehalt von höchstens 41 % und ähnliche streichbare Produkte mit einem Fettgehalt von weniger als 10 %. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde später durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben.
(4) Am 27. Mai 2017 wurde ein Antrag auf Zulassung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) zur Verwendung als Emulgator in flüssigen Pflanzenölemulsionen mit einem Fettgehalt von höchstens 70 % für den Verkauf an den Endverbraucher gestellt. Anschließend machte die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Antrag den Mitgliedstaaten zugänglich.
(5) Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) ist ein Wasserin-Öl-Emulgator, der äußerst stabile Ölemulsionen mit hohem Wassergehalt bilden kann. Vom Antragsteller durchgeführte Untersuchungen, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Emulgatoren bei der Herstellung flüssiger Pflanzenölemulsionen mit reduziertem Fettgehalt verglichen wurde, zeigten für Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) die besten Ergebnisse, und zwar sowohl hinsichtlich der physikalischen als auch der organoleptischen Eigenschaften des resultierenden Produkts. Die Emulsion kann in gleicher Weise wie Pflanzenöle zur Zubereitung kalter und warmer Speisen verwendet werden. Allerdings hat die Emulsion einen geringeren Fettgehalt (höchstens 70 %) und daher einen niedrigeren Kaloriengehalt als die zu ihrer Herstellung verwendeten Pflanzenöle. Die zur Erzielung der beabsichtigten technologischen Funktion benötigte Menge an Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) betrug 4.000 mg/kg.
(6) Am 24. März 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) 5 ab und legte eine zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 25 mg Polyglycerin-Polyricinoleat/kg Körpergewicht/Tag fest. In Anbetracht des Umstands, dass die geschätzte Exposition die ADI nicht überschritten hat, zog die Behörde den Schluss, dass Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) als Lebensmittelzusatzstoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, wenn die Verwendung wie erlaubt bzw. gemeldet und in den erlaubten bzw. gemeldeten Mengen erfolgt.
(7) In seinem Antrag hat der Antragsteller die Exposition anhand des von der Behörde entwickelten Food Additives Intake Model 6 geschätzt. Den vorgelegten Schätzungen zufolge wirft die erweiterte Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) in einer Höchstmenge von 4.000 mg/kg in flüssigen Pflanzenölemulsionen mit einem Fettgehalt von höchstens 70 % keine Sicherheitsbedenken auf, da die daraus resultierende Gesamtexposition gegenüber diesem Stoff die festgelegte ADI nicht überschreiten würde.
(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.
(9) Da die erweiterte Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) in der Lebensmittelkategorie 02.2.2 keine Sicherheitsbedenken aufwirft, bedarf es einer Aktualisierung der EU-Liste, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, weshalb die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde nicht erforderlich ist.
(Stand: 05.04.2021)
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