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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/351 der Kommission vom 28. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Citronensäure (E 330) in Kakao- und Schokoladeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 65 vom 04.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Citronensäure (E 330) in einer Höchstmenge von 5.000 mg/kg als Lebensmittelzusatzstoff für die Lebensmittelkategorie 05.1 "Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG" zugelassen.

(4) Am 6. März 2018 wurde eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Citronensäure (E 330) in der Lebensmittelkategorie 05.1 "Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG" beantragt, um die Verwendungshöchstmenge für Milchschokolade auf 10.000 mg/kg anzuheben. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5) Citronensäure (E 330), die als Stabilisator in Kakaomasse mit hohem Polyphenolgehalt verwendet wird, senkt den pH-Wert und reagiert mit einem Teil der Polyphenole, wodurch die Kakaomasse eine tiefere Färbung mit charakteristischen Rosatönen und einen säuerlichen Beerengeschmack erhält. Sowohl die Rosatönung als auch das säuerliche Beerenaroma sind im Endprodukt, z.B. in der Schokolade, immer noch erkennbar. Aus dem Antrag geht hervor, dass die derzeit zulässige Höchstmenge von 5.000 mg/kg nicht ausreicht, um die erwünschte Rosatönung und das säuerliche Beerenaroma zu erhalten, die sich mit einer Höchstmenge von 10.000 mg/kg erzielen lassen. Damit die Citronensäure (E 330) mit den Polyphenolen reagiert, ist ein konstantes Verhältnis von Citronensäure (E 330) und Kakaomasse erforderlich, sodass die höhere Verwendungsmenge von Citronensäure (E 330) eine Erhöhung der Gesamtkakaotrockenmasse im Endprodukt mit sich bringt. Dieses Endprodukt würde daher der Definition von Milchschokolade gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entsprechen.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von dieser Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten.

(7) Die Sicherheit von Citronensäure (E 330) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" bewertet, der für ihre zulässige tägliche Aufnahme "keine Angabe" festlegte 4. Der Ausdruck "keine Angabe" wird verwendet, wenn angesichts der verfügbaren toxikologischen, biochemischen und klinischen Daten die tägliche Gesamtaufnahme des Stoffes aufgrund seines natürlichen Vorkommens und seiner derzeitigen Verwendung(en) in Lebensmitteln in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung erforderlichen Menge keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt.

(8) Citronensäure (E 330) ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die Erhöhung der Höchstmenge auf 10.000 mg/kg für Milchschokolade erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtexposition haben wird.

(9) Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Citronensäure (E 330) in Milchschokolade in einer Menge von 10.000 mg/kg keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde nicht erforderlich.

(10) Daher sollte die Verwendung von Citronensäure (E 330) in Milchschokolade in einer Menge von 10.000 mg/kg zugelassen werden.

(11) Der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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