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Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung
(ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 3 sind unter anderem Vorschriften für die Speicherung und den Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Weg im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt.
(2) Die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs erleichtert den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Endverbraucher in den Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang sind mit grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr Lieferungen gemeint, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Betrügerische Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig sind, nutzen jedoch die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um solche betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, da die Verbraucher keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. Es ist wichtig, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, der durch das betrügerische Verhalten einiger Unternehmen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs verursacht wird.
(3) Bislang erfolgte die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden "Steuerbehörden") bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs üblicherweise auf der Grundlage von Aufzeichnungen der unmittelbar am steuerpflichtigen Umsatz beteiligten Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher, die typisch für den elektronischen Geschäftsverkehr sind, sind solche Informationen möglicherweise nicht immer unmittelbar verfügbar. Deshalb sind neue Instrumente erforderlich, damit die Steuerbehörden den Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpfen können.
(4) In den allermeisten Fällen von grenzüberschreitenden Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der grenzüberschreitenden Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung. Die Steuerbehörden benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Feststellung der Mehrwertsteuerschuld im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher auszuführen. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, dass die mehrwertsteuerrelevanten Informationen, über die Zahlungsdienstleister verfügen, den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, und dass die Mitgliedstaaten diese Informationen in ihrem nationalen elektronischen Informationssystem speichern können sowie diese an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem übermitteln, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug insbesondere in Bezug auf Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher aufzudecken und zu bekämpfen.
(5) Im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist es notwendig und verhältnismäßig, den Mitgliedstaaten die Instrumente für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellten Informationen zur Verfügung zu stellen und den Eurofisc-Verbindungsbeamten Zugang dazu zu gewähren, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug oder mit der Aufdeckung des Mehrwertsteuerbetrugs stehen. Diese Instrumente sind von wesentlicher Bedeutung, da die Steuerbehörden diese Informationen für die Zwecke von Mehrwertsteuerkontrollen und zum Schutz der öffentlichen Einnahmen sowie der ehrlichen Unternehmen in den Mitgliedstaaten benötigen, wodurch wiederum Arbeitsplätze und die Bürgerinnen und Bürger der Union geschützt werden.
(Stand: 06.10.2022)
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