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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/214 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2) Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2021 verlängert werden.

(3) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 8 des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:

" Artikel 8

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2021.

(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.

1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1).

ENDE

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