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Durchführungsverordnung (EU) 2020/196 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur Verlängerung der Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger CBS 109.713 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Legevögel) und Ziervögel sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 1096/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 (Zulassungsinhaber: BASF SE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 42 vom 14.02.2020 S. 1)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1380/2007, 1096/2009 und (EU) 843/2012
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger CBS 109.713 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission 2 für Masttruthühner, mit der Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission 3 für Enten und Masthühner und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 der Kommission 4 für Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger CBS 109.713 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Legevögel) und Ziervögel; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019 5 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde stellte fest, dass der Zusatzstoff für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger CBS 109.713 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger CBS 109.713 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 1096/2009 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 aufgehoben werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Zulassung für den im Anhang
(Stand: 18.02.2020)
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