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Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 der Kommission vom 29. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 24 vom 30.01.2020 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 344 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission 2 verzeichneten Aktienindizes weiterhin die Bedingungen erfüllen, unter denen ihr spezifisches Risiko außer Betracht bleiben kann, wurden die relevanten Indizes vor dem Hintergrund der aktuellsten verfügbaren Daten - die sich auf das Jahr 2018 beziehen - neu bewertet. In Anbetracht dieser Neubewertung ist es erforderlich, das Verzeichnis der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes zu aktualisieren.
(2) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(3) Die erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 resultieren nicht aus erheblichen Änderungen der angewandten Bewertungsmethodik. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat keine öffentliche Konsultation oder Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da eine solche Konsultation oder Analyse im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig wäre.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 05.09.2014 S. 3).
Anhang |
" Anhang
Aktienindizes zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Index | Land/Region |
1. STOXX Asia/Pacific 600 | Asien/Pazifischer Raum |
2. ASX100 | Australien |
3. ASX200 | Australien |
4. S&P All Ords | Australien |
5. ATX | Österreich |
6. ATX Prime | Österreich |
7. BEL20 | Belgien |
8. SaoPaulo - Bovespa | Brasilien |
9. TSX60 | Kanada |
10. CEtop20 Index | Mitteleuropa |
11. CSI 100 Index | China |
12. CSI 300 Index | China |
13. FTSE China A50 Index | China |
14. Hang Seng Mainland 100 China | China |
15. PX Global Prague | Tschechische Republik |
16. OMX Copenhagen 20 CAP | Dänemark |
17. OMX Copenhagen 25 | Dänemark |
18. OMX Copenhagen Benchmark | Dänemark |
19. FTSE RAFI Developed 1000 | Entwickelte Märkte |
20. CECE Composite Index EUR | Osteuropa |
21. FTSE RAFI Emerging Markets |
(Stand: 08.04.2021)
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