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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114 der Kommission vom 24. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 487)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 21 vom 27.01.2020 S. 20;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in Polen, der Slowakei, Ungarn und Rumänien (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 haben die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission zusätzliche Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(4) Polen hat der Kommission neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in den Powiaten Ostrowski und Legnicki gemeldet.

(5) Die Slowakei hat der Kommission den zweiten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel im Bezirk Tyrnau gemeldet.

(6) Ungarn hat der Kommission einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel im Komitat Komárom-Esztergom gemeldet.

(7) Rumänien hat der Kommission einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel im Kreis gemeldet.

(8) Darüber hinaus hat Tschechien der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Hochland gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen Ausbruch herum. Dieser Mitgliedstaat ist derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführt, er sollte jedoch aufgrund dieses Ausbruchs von den Bestimmungen des genannten Durchführungsbeschlusses erfasst und ordnungsgemäß in dessen Anhang aufgeführt werden.

(9) In allen Fällen hat die Kommission die von Polen, Ungarn, der Slowakei, Rumänien und Tschechien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Polen, Ungarn, der Slowakei, Rumänien und Tschechien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 für Polen, Ungarn, die Slowakei und Rumänien aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert und für Tschechien neue Schutz- und Überwachungszonen festgelegt werden.

(11) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von diesen fünf Mitgliedstaaten abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

=> zurPDF

ENDE

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