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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2244 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Ermächtigung Spaniens und Frankreichs, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

(ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 281)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich und Spanien beantragten mit Schreiben, die am 23. Mai 2019 bzw. am 17. Juni 2019 bei der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung, für den Bau einer Stromverbindung zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden "Sonderregelung") einzuführen.

(2) Mit Schreiben vom 10. September 2019 leitete die Kommission die Anträge Spaniens und Frankreichs gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die Kommission Spanien und Frankreich mit, dass sie über alle ihres Erachtens für die Beurteilung der Anträge zweckdienlichen Angaben verfügt.

(3) Die spanische nationale Regulierungsbehörde für den Strommarkt, die "Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia", und die französische nationale Regulierungsbehörde für den Strommarkt, die "Commission de Régulation de l'Énergie", unterzeichneten am 22. September 2017 eine Vereinbarung über die Finanzierung einer Stromverbindung zwischen Spanien und Frankreich durch den Golf von Biskaya. Mit dem Bau dieser Stromverbindung wurden die Übertragungsnetzbetreiber in Spanien und Frankreich, "Red Eléctrica de España" und "Réseau de transport d'Electricité", beauftragt. Diese Vereinbarung sieht eine Aufteilung der Kosten des Projekts zu gleichen Teilen vor, sodass 50 % der Kosten von Spanien und 50 % von Frankreich getragen werden.

(4) Durch die Sonderregelung wird die Stromverbindung zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie der Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau dieser Verbindung bestimmt sind, als zu 50 % in spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % in französischem Hoheitsgebiet liegend behandelt.

(5) Ohne die Sonderregelung müsste bei jeder Lieferung oder Leistung nach dem Territorialitätsprinzip festgestellt werden, ob der Ort der Besteuerung in Spanien oder in Frankreich liegt.

(6) Den von Spanien und Frankreich übermittelten Informationen zufolge wird die Sonderregelung das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfachen und den Gesamtbetrag der von Spanien und Frankreich auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen. Daher ist es angezeigt, Spanien und Frankreich zur Anwendung der Sonderregelung zu ermächtigen.

(7) Die Ausnahmeregelung wird keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Spanien und Frankreich ermächtigt, die Stromverbindung zwischen Gatica in Spanien und Cubnezais in Frankreich für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie der Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau dieser Verbindung bestimmt sind, als zu 50 % in spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % in französischem Hoheitsgebiet liegend anzusehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien und an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2019.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.


ENDE

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